Wenn sich nach dem ersten zarten oder feurigen Verliebtsein eine Liebesbeziehung zu festigen beginnt, dann stellt sich für viele Paare die Frage des Zusammenlebens. Das länger andauernde Zusammensein von zwei Personen in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft wird folglich als Lebensgemeinschaft bezeichnet. Dabei gibt es „Nicht eheliche Lebensgemeinschaften“ und die Ehe, die alle ihre Für und Wider haben, wobei es nicht nur um Liebe und romantische Gefühle geht.
So manches Paar oder einer der Partner fühlt sich in einer Ehe womöglich beengt und möchte mit dem oder der Liebsten einfach nur zusammenleben. Das Gefühl der persönlichen Freiheit sollte behalten werden und keine Verpflichtungen wie Treue- und Unterhaltspflichten dem Partner gegenüber entstehen. Diese Form wird sehr häufig gewählt. Mit der Freiheit des rechtlich weitgehend unverbindlichen Verhältnisses geht einher, dass wenig bis keine Ansprüche hinsichtlich Unterhalt und Erbrecht gesetzlich gesehen vorhanden sind. Steht das Thema Unterhalt dennoch an, dann ist eine vertragliche Vereinbarung dazu sinnvoll. Was das Erben betrifft, fällt der Nachlass dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin dann zu, wenn es keinen gesetzlichen Erben gibt. Ebenso kann der Partner in einem Testament bedacht werden. Auch wenn dies gemacht ist, bleiben die Pflichtanteilsansprüche (an Kinder, Enkel, Urenkel oder einen existenten Ehepartner) dennoch bestehen. Bei Tod des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht bei einer Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Möchte man also den Partner oder die Partnerin in einer Lebensgemeinschaft absichern, so ist die Überlegung einer Lebensversicherung zu seinen/ihren Gunsten sicher sinnvoll. Die Versicherungssumme fällt auch nicht in die Verlassenschaft und ist daher nicht aufzuteilen. Sollte die Lebensgemeinschaft für länger geplant sein, so empfiehlt es sich, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen, der Themen wie Lebenshaltungskosten, Wohnrecht oder Vollmachten abdecken kann.
Seit 2019 ist zudem eine eingetragene Partnerschaft auch für heterosexuelle Paare möglich, die dafür ausgelegt ist, auf Dauer Rechte und Pflichten dem Partner gegenüber eingehen zu wollen. „Verpartnert“ wird grundsätzlich beim Standesamt. Die Wirkung der eingetragenen Partnerschaft ist eheähnlich. Es ist eine umfassende partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zu führen und gegenseitig Beistand zu leisten. Dennoch gibt es Unterschiede zur Ehe, was Trennung und Auflösung der Beziehung oder das Thema Treue betrifft. In Sachen Unterhaltsrecht, Erb- und Sozialversicherungsrecht und anderen wesentlichen Bereichen ist die eingetragene Partnerschaft insoweit einer Ehe gleichgestellt.
Treue, eine „anständige Begegnung“ und Beistand sind neben dem gemeinsamen Wohnsitz (Ausnahmen u.a. berufsbedingt) bei einer Ehe verpflichtend. Hinsichtlich Vermögen kommt das Ehegüterrecht zum Tragen, das in Österreich von einer Gütertrennung ausgeht. Eheverträge können dies ändern.
Eingetragene Beziehungen sind neben dem liebevollen Miteinander auch als Versorgungsgemeinschaften zu sehen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Versicherungen zusammen zu legen. Wenn einer der Partner nicht erwerbstätig ist, sollte geprüft werden, ob eine Mitversicherung vorteilhaft ist. Insgesamt lohnt es sich bei all den Möglichkeiten des Zusammenlebens in punkto Versicherungen genau hinzuschauen.
Damit können einerseits existentielle Lücken geschlossen, aber auch Doppelversicherungen vermieden werden. Kontaktieren Sie am besten den Versicherungsmakler Ihres Vertrauens, wenn Sie Ihren Beziehungsstatus ändern, auch bei Trennungen.
Wir wünschen viel Spaß zu zweit oder auch alleine und einen traumhaft schönen Sommer!
Quelle: Auszugsweise aus https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft.html